Illegale Inhalte
Nicht auf allen Webseiten werden ausschließlich harmlose Themen diskutiert. Diverse Webauftritte beschäftigen sich auch mit Bombenbasteln, Drogenanbau etc. Dazu existieren beispielsweise Foren zum Austausch von Adressen von Kinderpornoseiten oder zur Verabredung zum Selbstmord.
Das Verfolgen der Diskussion in derartigen Foren ist noch nicht strafbar. Bei der Abgabe von „konstruktiven“ Beiträgen kann dies jedoch sehr wohl der Fall sein.
- Das Veröffentlichen einer Anleitung zur Herstellung von Drogen kann als Beihilfe zur Erzeugung strafbar sein.
- Die Mitwirkung an einem Selbstmord ist in Österreich strafbar. Es wäre z. B. denkbar, jemanden durch Bestärkung zum Selbstmord zu verleiten.
Pornografie im Internet
Prinzipiell ist in Österreich das Konsumieren von Pornografie im Internet legal. Klar davon zu unterscheiden sind illegale pornografische Inhalte, also Kinderpornografie und Missbrauchsdarstellungen von Kindern.
In Österreich ist neben dem Besitz und der Verbreitung auch bereits der wissentliche Zugriff auf kinderpornografische Darstellungen strafbar. In den Bereich der Kinderpornografie fallen Bilder oder Videos, die geschlechtliche Handlungen mit oder von Minderjährigen zeigen, aber auch die Genitalien oder die Schamgegend von Minderjährigen. Missbrauchsdarstellungen von Kindern unter 14 Jahren sind ausnahmslos strafbar. Hier reicht bereits der Eindruck, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen ist (z. B. eine Fotomontage).
- Vom Besitz spricht man, wenn kinderpornografische Inhalte auf dem eigenen Computer oder einem anderen Endgerät gespeichert werden. In der Regel werden die Elemente einer Website schon beim bloßen Ansehen temporär auf der Festplatte gespeichert. Bereits das kann als Besitz eines Bildes gelten.
- Eine wissentliche Betrachtung kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn auf eine Seite mit eindeutigem Material wiederholt zugegriffen wird.
- Ausnahmen liegen nur dann vor (§ 207a Abs. 5), wenn eine pornografische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (14 bis 18 Jahre) mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch hergestellt oder besessen wird oder eine pornografische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person zu deren eigenem Gebrauch hergestellt oder besessen wird, wenn damit keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist. Beispielsweise wäre es in Ordnung, wenn zwei Jugendliche Nacktfotos voneinander besitzen, wenn diese im gegenseitigen Einvernehmen (z. B. im Rahmen einer Beziehung) aufgenommen werden.
- Der Kinderpornografie-Paragraf ist im Zusammenhang mit Sexting in der Praxis problematisch. Beispielsweise machen sich Jugendliche unter 14 Jahren der Kinderpornografie schuldig, wenn sie Nacktbilder oder sexuell anmutende Foto- und Videoaufnahmen von sich selbst machen und diese verbreiten (z. B. an Freunde schicken).
Wenn Sie auf kinderpornografische Inhalte im Internet aufmerksam werden, können Sie sich anonym an die Stopline (die Meldestelle der ISPA) oder an die Meldestelle des Bundesministeriums für Inneres wenden.
Nationalsozialistische Wiederbetätigung
Nach dem Verbotsgesetz ist es strafbar, über Medien nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten, zu verharmlosen, gutzuheißen oder zu rechtfertigen. Als Medium gilt beispielsweise eine Webseite, ein öffentliches Forum oder auch ein Massen-E-Mail. Der Strafrahmen beträgt bis zu zehn Jahre Haft. Noch strengere Strafen gibt es für die Gründung von nationalsozialistischen Verbindungen, das Anwerben von Mitgliedern für eine solche Verbindung oder auch die Beteiligung daran.
Das Veröffentlichen und die Zurschaustellung von nationalsozialistischen Abzeichen und Uniformen ist nach dem Abzeichengesetz ebenfalls verboten, wenn es im Zusammenhang mit der Verbreitung des verbotenen Gedankenguts steht. Das gilt auch für das Posten von entsprechendem Bildmaterial in sozialen Netzwerken, was ebenfalls unter das Verbotsgesetz fällt.
Sollten Sie im Netz auf Material stoßen, dass Ihrer Meinung nach unter nationalsozialistische Wiederbetätigung fällt, wenden Sie sich bitte an die Stopline, die österreichische Meldestelle für Kinderpornografie und NS-Wiederbetätigung, oder an die Meldestelle des Bundesministeriums für Inneres. Viele soziale Netzwerke bieten mittlerweile integrierte Meldefunktionen, um solche und andere illegale Inhalte melden zu können (z. B. Facebook, Twitter, Instagram).
Weitere Informationen
- Ratgeber „Internet sicher nutzen“ der ISPA
Für den Inhalt verantwortlich: ISPA - Internet Service Providers Austria