E-Government

Unter E-Government (electronic government) sind alle Prozesse zu verstehen, die durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien eine moderne und effiziente Verwaltung forcieren. Für die Umsetzung dieser elektronischen Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen und der österreichischen Verwaltung braucht es geeignete rechtliche Rahmenbedingungen. Sicherheit und Datenschutz haben dabei höchste Priorität.

Folgende Rechtsvorschriften regeln die Umsetzung des österreichischen E-Governments:

E-Government-Gesetz - E-GovG

Das E-Government-Gesetz legt folgende Prinzipien fest:

  • Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an die öffentliche Verwaltung
  • Schaffung und Einsatz besonderer technischer Mittel zur Verbesserung des Rechtsschutzes (Sicherheit und Datenschutz) im elektronischen Verkehr
  • Einhaltung internationaler Standards über die Web-Zugänglichkeit bei der Gestaltung von behördlichen Internetauftritten, zur Sicherstellung eines barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen

Weitere Informationen:

eIDAS-Verordnung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt soll eine gemeinsame Grundlage für eine sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen geschaffen werden. Dadurch wird die Effektivität öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen, des elektronischen Geschäftsverkehrs und des elektronischen Handels in der Union erhöht. Zudem wird der Bereich der elektronischen Identifizierung angesprochen.

Die eIDAS-VO regelt somit im Wesentlichen zwei Themenkreise:

  1. Vertrauensdienste: Das sind elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, Zustellung elektronischer Einschreiben, Website-Authentifizierung und Validierungs- sowie Bewahrungsdienste.
  2. Elektronische Identifizierung: Dabei werden Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, anzuerkennen haben.

Weitere Informationen:

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz - SVG

Das SVG regelt jene Bereiche, in denen die unmittelbar anwendbare eIDAS-VO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit überlässt, nationale Vorschriften zu erlassen. Dies betrifft insbesondere Regelungen bzw. Konkretisierungen in den Bereichen der Vertrauensdiensteanbieter, Aufsicht, Formvorschriften, Haftung und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorgaben der eIDAS-VO.

Obwohl sich das SVG auf alle Vertrauensdienste gleichermaßen bezieht, bilden die Erstellung, Validierung und Bewahrung elektronischer Signaturen weiterhin den Kern.

  • So werden etwa auch die bisher nach dem Signaturgesetz (SigG) geltenden Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB einer qualifizierten elektronischen Signatur im Hinblick auf allgemeine Formvorschriften des österreichischen Zivilrechts beibehalten. Man kann also weiterhin mit einer qualifizierten Signatur elektronisch Verträge mit derselben Wirkung signieren, als ob man den Vertrag mit der Hand unterschreiben würde.
  • Zudem wurde mit dem SVG ein wichtiges Zeichen für den Konsumentenschutz gesetzt: Unternehmen können nicht mehr in „versteckten Klauseln“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen, dass sie die elektronische Unterschrift akzeptieren und so zum Beispiel elektronische Kündigungen von Abos oder ähnlichem verhindern.

Weitere Informationen:

Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung - SVV

Die SVV konkretisiert das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vor allem in technischen Fragen. Sie regelt dabei unter anderem

  • Die Festsetzung von kostendeckenden Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle
  • Die Festlegung von Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und deren Personal bei der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste
  • Die Anforderungen an Vertrauensdiensteanbieter bei dem Betrieb einer Zertifikatsdatenbank

Weitere Informationen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) regelt die Grundlagen zu den Verwaltungsverfahren.

Für den Bereich des E-Governments ist § 13 AVG relevant, der die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Behörde regelt. So ist auch die elektronische Übermittlung von Anbringen möglich, etwa via E-Mail oder ausfüllbaren Online-Formularen. Die Behörde kann auch einen Text veröffentlichen, aus dem hervorgeht, wie und an welche Adressen Ansuchen elektronisch eingebracht werden können, ob eine elektronische Signatur notwendig ist und welche Formate für elektronische Ansuchen vorgeschrieben werden (§ 13 Abs. 2). Informationen über Amtsstunden und Parteienverkehr sind ebenfalls auf der Website der Behörde zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 5 AVG).

§ 18 AVG ist maßgeblich für die Gestaltung von Erledigungen und die Anforderungen an Ausfertigungen. Für schriftliche Papier-Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen der Behörde sind eine Unterschrift, eine kanzleimäßige Beglaubigung oder eine Amtssignatur notwendig. Schriftliche Ausfertigungen der Behörde in Form von elektronischen Dokumenten müssen seit 1. Jänner 2011 zwingend mit einer Amtssignatur versehen sein.

Weitere Informationen:

Informationssicherheitsgesetz - InfoSiG

Das Informationssicherheitsgesetz definiert die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes.

Es legt dabei die Klassifizierungsstufen fest und regelt u.a.

  • Die Beschränkung des Zugangs und die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen
  • Die damit verbundene Verschwiegenheitspflicht
  • Die Pflicht zur Bestellung einer bzw. eines Informationssicherheitsbeauftragten
  • Die Zusammensetzung und Aufgaben der Informationssicherheitskommission

Das InfoSiG enthält zudem Bestimmungen über die Ausstellung und den Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen, einschließlich der Kostenersatzpflicht sowie Strafbestimmungen.

Weitere Informationen:

Informationssicherheitsverordnung - InfoSiV

Die Informationssicherheitsverordnung enthält nähere Bestimmungen zum Informationssicherheitsgesetz. Sie regelt u.a.

  • Die Kennzeichnung und Registrierung von klassifizierten Informationen und die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung
  • Die Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Dienst-, Melde- und Kontrollpflichten
  • Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung der Informationen

Weitere Informationen:

Zustellgesetz - ZustG

Das Zustellgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Im Zusammenhang mit der elektronischen Zustellung enthält es gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich

  • der Zulassungsvoraussetzungen für Zustelldienste,
  • der Leistungen und der Aufsicht von Zustelldiensten,
  • der An- und Abmeldung bei Zustelldiensten,
  • der Zustellnachweise sowie
  • der Zustellung an eine elektronische Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde.

Weitere Informationen:

Zustelldiensteverordnung - ZustDV

Die Zustelldiensteverordnung regelt die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche, Verlässlichkeit der Zustelldienste. Sie enthält dazu Bestimmungen über den Antrag auf Zulassung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Veröffentlichung von technischen Spezifikationen im Internet.

Weitere Informationen:

Weitere Rechtsvorschriften

Weitere bzw. weiterführende Bestimmungen finden sich u.a. in folgenden Rechtsvorschriften:

  • Verordnung des Bundeskanzlers, mit der staatliche Tätigkeitsbereiche für Zwecke der Identifikation in E-Government-Kommunikationen abgegrenzt werden (E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung - E-Gov-BerAbgrV)
  • Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2009 – ERegV 2009)
  • Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006)
  • Verordnung des Bundeskanzlers über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 – StZRegBehV 2009)
  • Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz – TDBG)
  • Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG)
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 – ZollAnm-V 2016)
Letzte Aktualisierung: 3. April 2017

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt