Mitteilungsverpflichtung für Telekom-Betreiber Mitteilungen über Vorfälle mit beträchtlichen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen oder -diensten

Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen unterliegen bei Integritätsverletzungen oder Sicherheitsvorfällen gewissen Vorschriften um derartige Ereignisse zu melden.

Gemäß § 16a Abs. 5 TKG 2003 haben Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste der Regulierungsbehörde Sicherheitsverletzungen oder einen Verlust der Integrität in der von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen Form mitzuteilen, sofern dadurch beträchtliche Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder die Dienstebereitstellung eingetreten sind.

Die Regulierungsbehörde orientiert sich bei der Anwendung dieser Bestimmung an den Vorgaben, die in dem von der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) veröffentlichten und nachstehend verlinkten Dokument Technical Guideline on Incident Reporting festgelegt sind.

Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen die Auswirkungen eines Vorfalls so beträchtlich sind, dass der Vorfall der Regulierungsbehörde mitgeteilt werden muss. Ob eine Mitteilungspflicht besteht, hängt einerseits von der Erreichbarkeit von Notrufnummern, andererseits von der Dauer des Vorfalls und von der Anzahl der betroffenen Teilnehmer in der jeweiligen Dienstekategorie ab, wobei zwischen den Dienstekategorien Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, feste und mobile Internetzugänge unterschieden wird.

  • Ein Vorfall ist jedenfalls mitzuteilen, wenn eine Notrufnummer aus einem Kommunikationsnetz für Teilnehmer eines verfügbaren öffentlichen Telefondienstes nicht erreichbar ist.
  • Die Nichterreichbarkeit einer Notrufnummer ist auch dann mitzuteilen, wenn der Telefondienst aus Sicht des Teilnehmers nur teilweise verfügbar ist (beispielsweise, wenn für Teilnehmer lediglich einige Rufnummern erreichbar sind, aber zumindest eine Notrufnummer nicht).
  • Darüber hinaus ist ein Vorfall auch dann mitzuteilen, wenn der Telefondienst der Notrufleitstelle, an dem ein Notruf terminiert, für passive Gespräche nicht verfügbar ist, unabhängig davon, ob die Notrufnummer (z.B. durch automatische Weiterleitung) erreichbar ist oder nicht.
  • Andernfalls ist ein Vorfall dann mitzuteilen, wenn er mehr als x Stunden dauert und mehr als y Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie betrifft. Die Werte x (Dauer) und y (Teilnehmeranzahl) ergeben sich dabei aus folgender Tabelle: 
  Werte für die Mitteilungspflicht  
Dienstekategorie/Dauer 1h >1h >2h >4h >6h >8h >16h
Festnetztelefonie 500.000 350.000 240.000 120.000 50.000 20.000 10.000
Mobiltelefonie 500.000 500.000 250.000 150.000 100.000 50.000 10.000
Feste Internetzugänge 500.000 380.000 250.000 130.000 50.000 30.000 10.000
Mobile Internetzugänge 500.000 500.000 250.000 150.000 100.000 50.000 10.000

Zur Vereinfachung der Eingaben an die RTR-GmbH steht im E-Governmentbereich ein Eingabeformular zur Verfügung, das vorzugsweise zu verwenden ist. Das PDF-File "Mitteilungsformular", welches am Ende der Seite zum Download bereitsteht, wird bis auf Weiteres ergänzend bestehen bleiben.

Im Bereich der Mitteilungspflicht betreffend Notrufe wurde die Regelung dahingehend klargestellt, dass ein Vorfall jedenfalls der RTR-GmbH mitzuteilen ist, wenn ein Anschluss einer Leitstelle nicht planmäßig erreichbar ist. Ergänzend stehen Beispiele für Meldungen des Ausfalls von Notrufen zur Information zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)