8. Telearbeit
Unter Telearbeit versteht man Tätigkeiten, die räumlich entfernt vom Standort der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden und deren Erledigung durch eine kommunikationstechnische Anbindung an die IT-Infrastruktur der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers unterstützt wird.
Bestimmte Anforderungen sollten möglichst noch vor der Einrichtung und Vergabe von Telearbeitszugängen überlegt und definiert werden.
- Z. B. sollte ein Telearbeitsplatz immer in einem eigenen, von der übrigen Wohnung getrennten Zimmer eingerichtet werden,
- Versperrmöglichkeiten für Datenträger und Dokumente müssen zur Verfügung stehen etc.
Für die verwendeten Computer sollten ebenfalls bestimmte Auflagen erteilt werden:
- Aktuelle Virenschutzsoftware ist unbedingt nötig, ebenso der Einsatz eines Zugriffsschutzes durch Benutzeranmeldung und Passworteingabe.
- Soweit das durchsetzbar erscheint, kann eine Liste von Software erstellt werden, die auf dem Telearbeit-PC aus Sicherheitsgründen nicht betrieben werden darf.
- Werden diese Auflagen nicht erfüllt, darf der Telearbeitszugang nicht vergeben oder muss wieder entzogen werden.
Oft ist es günstiger, den für die Telearbeit verwendeten PC vom Unternehmen bereitzustellen. In diesem Fall sollte schriftlich festgelegt werden, dass der Rechner ausschließlich für die berufliche Nutzung verwendet werden darf und dass andere Personen keinen Zugang erhalten dürfen.
Auch die Festlegung der Softwareausstattung des Telearbeit-PCs und die Vereinbarung zusätzlicher Kontrollrechte der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind in solchen Fällen einfacher möglich.
Weitere Regelungen – z. B.
- zur Durchführung regelmäßiger Datensicherungen,
- zu Sicherheitsmaßnahmen bei sensiblen Daten oder
- zum Vorgehen bei Problemen
- sollten zu einer schriftlichen Richtlinie zusammengefasst werden, die allen Telearbeiterinnen und Telearbeitern übergeben wird.
Für den Inhalt verantwortlich: Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Information und Consulting