Filesharing und Uploads

Online-Tauschbörsen, in denen Musik, Filme oder auch Software getauscht bzw. heruntergeladen werden können, sind so beliebt wie umstritten. Diese Tauschbörsen funktionieren über BitTorrent-Protokolle, die einen schnellen Datenaustausch ermöglichen.

Im Vergleich zum herkömmlichen Download einer Datei mittels HTTP oder FTP werden beim BitTorrent-Protokoll die (ansonsten ungenützten) Upload-Kapazitäten der anderen Downloaderinnen und Downloader mitgenutzt, auch wenn sie die Datei erst unvollständig heruntergeladen haben. Der Download per BitTorrent erfolgt in der Regel nicht linear (vom Anfang bis zum Ende), sondern setzt sich aus vielen kleinen Teilen zusammen, die je nach Verfügbarkeit downgeloadet werden.

Problematisch (in Bezug auf das Urheberrecht) bei der BitTorrent-Technologie ist, dass die Datei beim Download gleichzeitig zum Upload zur Verfügung gestellt wird. In dem Moment, in dem ein Download eines Torrent-Files gestartet wird, werden sofort Teile des Files anderen Downloaderinnen und Downloadern zur Verfügung gestellt. Das stellt im urheberrechtlichen Sinn eine rechtswidrige Zurverfügungstellung dar.

Uploads

Möchten Nutzerinnen und Nutzer ihre Werke (z. B. selbst komponierte Musikstücke, eigene Texte, Bilder oder Fotos) zur Verfügung stellen, versehen sie diese am besten mit einer CC-Lizenz und können sie anschließend anderen Nutzerinnen und Nutzern zum Download zur Verfügung stellen. Werke zum (kostenlosen wie auch zum kostenpflichtigen) Download zur Verfügung zu stellen, ist legal, solange die Nutzerinnen und Nutzer die Urheberinnen und Urheber des Werks sind.

Stellen Nutzerinnen oder Nutzer ihre eigenen Werke, also jene, deren Urheberinnen oder Urheber sie sind, ohne Angabe zur Werknutzung (beispielsweise mit einer CC-Lizenz versehen) ins Netz, ist es für andere nicht zulässig, sie zu verwenden, außer zur freien Werknutzung, auf gesetzliche Lizenzen beschränkt (z. B. die Urheberin oder der Urheber ist gesetzlich verpflichtet, die Nutzung zuzulassen, wird aber dafür entlohnt) oder nach einem käuflichen Erwerb. Somit ist es sinnvoll, Angaben zur Werknutzung zu veröffentlichen, vorgeschrieben ist es aber nicht.

Freie Werknutzung bedeutet jedoch nicht, dass ein fremdes Werk auf die eigene Webseite hochgeladen werden darf, da dies den Gebrauch für private Zwecke übersteigt. Stellt eine Nutzerin oder ein Nutzer ein zuvor käuflich erworbenes Werk beispielsweise auf einer Filesharing-Börse zur Verfügung, ist das eine Urheberrechtsverletzung und somit eine strafbare Handlung.

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Letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2020

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